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Einmaleins der Hundehaltung!

Hunde An- und Abmeldung

Chippflicht - Heimtierdatenbank

Welche Hunde müssen gechippt werden?
Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein. Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich verbracht werden, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet sein bzw. werden. (Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Einreisebestimmungen, wenn Sie einen Hund aus einem anderen Land nach Österreich bringen wollen.)

Warum müssen Hunde gechippt werden?
Die Kennzeichnung mittels Microchip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können. Außerdem kann diese Kennzeichnungsform in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Hunden sehr hilfreich sein.

Wann müssen Hunde gechippt werden?
Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe (z.B. bevor der Hund von der Züchterin/dem Züchter zur neuen Besitzerin/zum neuen Besitzer übersiedelt) gechippt werden. Ältere Hunde, die in Österreich ein neues Zuhause gefunden haben, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet werden, sofern sie bislang noch nicht gechippt wurden.

Wer chippt den Hund?
Die Implantation des Microchip wird von einer Tierärztin/einem Tierarzt Ihrer Wahl durchgeführt. Das Einsetzen des Chips erfolgt mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion und ist nahezu schmerzlos. Der Chip ist unzerbrechlich und liegt reaktionslos im Gewebe eingebettet.

Ein Chip ohne Registrierung ist sinnlos!
Ein Microchip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin oder des Besitzers in einer Datenbank gesammelt werden. Nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seiner Besitzerin/seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden. Vor der Chip-Pflicht konnten Hundehalterinnen und Hundehalter Ihre Hunde freiwillig in einer privaten, kostenpflichtigen Datenbank registrieren lassen. Derartige Datenbanken betreiben zum Beispiel Animal Data, PawID, Petcard oder IFTA. Es gab keine Verpflichtung, seinen Hund in einer solchen Datenbank zu registrieren, was zur Folge hatte, dass viele Hunde zwar gechippt, aber nirgends registriert waren. Seit Anfang 2010 gibt es nun eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes jedenfalls registriert werden müssen.

Die Heimtierdatenbank – Registrierungsmöglichkeiten
Grundsätzlich existieren vier Möglichkeiten, um einen Hund in der Heimtierdatenbank zu melden:

  • Die Halterin/Der Halter selbst führt die Meldung online durch: dazu benötigt man eine aktivierte Bürgerkarte (per E-Card oder Handy) und eine gültige E-Mail-Adresse. Bei Verwendung der E-Card wird ein Kartenlesegerät benötigt. Diese Meldung ist kostenlos und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen.
  • Die Tierärztin/Der Tierarzt, die/der die Kennzeichnung vorgenommen hat, kann im Auftrag der Halterin/des Halters auch die Meldung vornehmen. Dies erfolgt über eine der privaten Datenbanken. Diese Variante ist kostenpflichtig.
  • Die Halterin/Der Halter kann die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde melden, die dann die Registrierung vornimmt. Die Bezirksverwaltungsbehörden können dafür Gebühren einheben. Es kann sich auch lohnen, bei ihrer Gemeinde nachzufragen, denn viele Gemeinden haben ebenfalls einen Zugang zur Heimtierdatenbank erhalten.
  • Des Weiteren kann die Meldung über sonstige Meldestellen erfolgen – dies kann unter Umständen auch ein Tierheim sein, welches seine Hunde bei der Aufnahme und Abgabe selbst meldet oder eine andere private Datenbank, die auch eine § 24a Meldung gemäß Tierschutzgesetz durchführt.

Bei einer Registrierung oder einem Besitzwechsel erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer ist die Bestätigung für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf die Bekanntgabe der Registrierungsnummer bei der gewählten Meldestelle!

Welche Daten muss ich melden?

Personenbezogene Daten:
– Name
– Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
– Zustelladresse
– Kontaktdaten
– Geburtsdatum
– Datum der Aufnahme der Haltung
– Datum der Abgabe und neuer Halter/neue Halterin (Name und Nummer eines Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres

Tierbezogene Daten:
– Rasse
– Geschlecht
– Geburtsdatum (bzw. Geburtsjahr)
– Microchip-Nummer
– durchgeführte Eingriffe
– Geburtsland
– freiwillig: Nummer des Heimtierausweises und Datum u. Impfstoff der letzten Tollwutimpfung.

Bitte vergessen Sie nicht, die Daten bei Bedarf zu aktualisieren! Außerdem muss gemeldet werden, wenn der Hund an eine neue Besitzerin/einen neuen Besitzer abgegeben wird oder auch, dass der Hund verstorben ist.

Mein Hund ist schon längst gechippt – wie weiß ich, ob er schon in der Heimtierdatenbank ist?
Ihr bereits gechippter und bei einer privaten Datenbank registrierter Hund ist nicht automatisch in der zentralen Heimtierdatenbank registriert! Bitte überprüfen Sie mit der Suchfunktion auf: http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/Suche.aspx ob Ihr Hund schon in der Heimtierdatenbank registriert ist! Wenn Sie Ihren Hund nicht finden, überprüfen Sie bitte Ihre Daten bei der Datenbank, bei der Ihr Hund eventuell schon registriert ist. Mit den Datenbanken Animal Data, PawID, Petcard und IFTA wurde vom ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit, nunmehr Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF), eine Schnittstelle eingerichtet. Sie müssen lediglich die fehlenden Daten (die Meldung in der Heimtierdatenbank verlangt mehr Daten, als die private Meldung!) ergänzen, dann wird Ihr Hund automatisch in die Heimtierdatenbank übernommen. Achtung: Dies kann bis zu einer Woche dauern!

Sollte Ihr Hund noch in keiner der oben genannten Datenbanken registriert sein, so wählen Sie bitte eine der möglichen Registrierungsvarianten, um dies nachzuholen. Eine Registrierung in einem Hunderegister, wie sie manche Bundesländer oder Gemeinden führen, ersetzt die Meldung in der Heimtierdatenbank nicht!

Gibt es Strafbestimmungen?
Wer seinen Hund/seine Hunde nicht in der Heimtierdatenbank meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes mit einer Geldstrafe (bis zu € 3.750,-, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-) zu bestrafen.

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Hundeanmeldung

Hundehalter mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Sölden sind verpflichtet ihren Hund bei der Gemeinde zu melden.

Hundeabmeldung

Mit diesem Formular melden Sie Ihren Hund ab:

Neue Regeln für Hundehalter

Pflicht-Schulung und Leinenzwang

Durch eine Novelle des Landespolizeigesetzes gibt es seit Jänner 2020 neue Regelungen für Hundehalter:

Leinen- bzw. Maulkorbpflicht
Im bebauten Gebiet gilt eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht. Hundehalter können hier zwischen diesen beiden Varianten wählen. In bestimmten Bereichen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, vor Schulen und Kindergärten sind Hunde jedenfalls mit Leine und Maulkorb zu führen.

Pflicht-Schulung
Seit 01.04.2020 müssen Hundehalter, die erstmals einen Hund bei der Gemeinde anmelden, den Nachweis einer theoretischen Ausbildung zur Hundeführung in Form eines Kurses vorlegen. Diese Kurse werden von tierschutzqualifizierten Hundetrainern, von speziell ausgebildeten Tierärzten oder auch von der Hundeschule Landeck angeboten. Die Bescheinigung ist mit der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen.

Sachkundenachweis
Der Verein SVÖ Landeck-Zams-Schönwies bietet den Sachkundenachweis für Ersthundehalter an. Der Sachkundenachweis soll Hundeliebhabern/innen vor Anschaffung eines Hundes wichtige Informationen geben, um bei der Entscheidung zu unterstützen, welcher Hund zu Ihren Lebensgewohnheiten, Ihrem Umfeld und Ihrer Familie passt, sowie Sie auf Ihre neue Aufgabe und Verantwortung als zukünftiger Hundehalter vorbereiten.

Hundekotaufnahmepflicht

Für die einen „stinkt es zum Himmel“, andere treten mitten rein, für wieder andere ist es einfach nur ein Hundehaufen.

Derzeit sind in der Gemeinde Sölden 139 Hunde gemeldet. In den Sommer- und Wintermonaten sind mit den Hunden der Gäste bestimmt an die 300 Hunde ständig im Gemeindegebiet von Sölden, die alle täglich Gassi geführt werden müssen.

Um den Hundekot von allen öffentlichen- und landwirtschaftlichen Flächen aufzusammeln stehen Gassistationen mit Hundesackerlspendern im gesamten Gemeindegebiet zur freien Entnahme. Wir bitten alle Hundebesitzer diese Hundesackerl zu verwenden und diese auch wieder in die vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Die Hundesackerl können auch direkt im Abfallwirtschaftszentrum Sölden, Ötztal Straße 1, gegen eine Gebühr bezogen werden.

Hundehaufen sind nicht nur auf Gehwegen und Parkplätzen ein Ärgernis, sondern sorgen auch bei den örtlichen Bauern auf Grün- und Ackerflächen für Ärger. „Hundekot auf Feldern und Wiesen und die Erzeugung von Lebensmitteln passen nicht zusammen.“ Beim Mäh- oder Erntevorgang wird der Hundekot ins Futter gemischt. Viele Hundehalter haben die Einschätzung, dass Hundekot mit Kuhfladen gleichzusetzen ist, doch Fleischfresser muss man von Pflanzenfressern unterscheiden. Hundekot kann im Futter der Kühe zu massiven gesundheitlichen Problemen führen. Neosporose kann beispielsweise bei Rindern zu Fehl- oder Totgeburten führen.

Damit die Hinterlassenschaften der vierbeinigen Freunde auch nicht an den Schuhsohlen nachhause getragen werden, haben wir die Standorte der bestehenden und geplanten Gassistationen in einem Lageplan dargestellt.

Wer der Verpflichtung zur Hundekotaufnahme nicht nachkommt, begeht unbeschadet der Strafverfolgung nach § 99 Abs. 4 lit. g Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) über die Verschmutzung von Straßen, Plätzen und Gehsteigen, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen (Leo Falkner, Redaktionsteam).