04.12.2024

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Werbung im öffentlichen Raum

Wollen Sie im öffentlichen Raum werben – egal ob an Ihrem Gebäude, mit Schildern oder Verteilaktionen – brauchen Sie Genehmigungen.

Wichtige Information zur Aufstellung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie von Bekanntmachung von Veranstaltungen

In den letzten Jahren haben Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen im Erscheinungsbild der Gemeinde Sölden zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Werbung entwickelt sich in Form, Größe und farblicher Aggressivität weiter und wird zu einem prägenden Element des Orts- und Landschaftsbildes, welche das Image des Ortes beeinflusst.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im Jahre 2006 erlassenen Richtlinien für Beschilderungen und Aufstellung jeglicher Werbeeinrichtungen sowie Kundmachung von Veranstaltung durch die Gemeinde Sölden zu bewilligen sind.

Ausdrücklich nicht erlaubt ist das Aufstellen von Werbetafeln am Gehsteig.

Für die Anbringung einer Werbeeinrichtung benötigen Sie eine baurechtliche Genehmigung. In Schutzbereichen nahe Straßen ist Werbung entweder gänzlich verboten oder unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß dem Bundesstraßen- oder Tiroler Straßengesetz sowie der Straßenverkehrsordnung.

Wenn die Werbeanlage auf öffentlichem Grund aufgestellt wird oder darüber hinausragt, ist die Zustimmung der Gemeinde in Form einer zivilrechtlichen Gestattung erforderlich. In bestimmten Fällen, wie bei beleuchteter Werbung, benötigen Sie zusätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung. Hierbei steht Ihnen das Gewerbereferat der BH Imst zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass auch das Tiroler Naturschutzgesetz sowie bundesrechtliche Regelungen wie das Forstgesetz oder das Denkmalschutzgesetz weitere Einschränkungen oder Bewilligungspflichten mit sich bringen können.

Was gilt als Werbeeinrichtung?

Eine Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder Aufmerksamkeit erregen soll.

Welche Genehmigungen brauche ich für meine Werbeeinrichtungen?

Für die Aufstellung bzw. das Anbringen einer Werbeeinrichtung brauchen Sie eine baurechtliche Genehmigung. Im Nahbereich von Straßen bestehen Schutzbereiche, in denen Werbung gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig nach dem Bundesstraßen- oder dem Tiroler Straßengesetz und/oder der Straßenverkehrsordnung ist. Sie brauchen daher eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung.

In manchen Fällen brauchen Sie für Ihre Werbeeinrichtung eine Betriebsanlagengenehmigung (z. B. bei beleuchteter Werbung aufgrund der Lichtemissionen). Auch diese müssen Sie vor Errichtung der Werbeeinrichtung zusätzlich einholen.

Weitere Einschränkungen, Verbote oder Bewilligungspflichten können sich aus dem Tiroler Naturschutzgesetz (für Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften) sowie bundesrechtlich aus dem Forstgesetz oder dem Denkmalschutzgesetz ergeben.

Bitte beachten Sie, dass für Genehmigungen und Gestattungen Kosten entstehen.

Wie erhalte ich eine baurechtliche Genehmigung?

Hier ist zu unterscheiden zwischen an baulichen Anlagen (z. B. Gebäuden) angebrachten Werbeeinrichtungen und freistehenden Werbeeinrichtungen.

Was gilt für an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen?

Für an baulichen Anlagen (z. B. am Gebäude) angebrachte Werbeeinrichtungen ist Ihr erster Ansprechpartner das Bauamt.

In der Regel fallen Werbeeinrichtungen an Gebäuden unter den Begriff untergeordnete Bauteile und erfordern eine Bauanzeige.

Werbung hat auch einen starken Einfluss auf die Gestaltung, die Qualität des öffentlichen Raumes und auf das Wohlbefinden ihrer BewohnerInnen, NutzerInnen und BesucherInnen. Deshalb werden Werbeeinrichtungen hinsichtlich Erscheinung und Wirkung (Größe, Positionierung am Gebäude, Gestaltung, Leuchtwirkung, etc.) fachlich begutachtet. In Schutzzonen nach dem Ortsbildschutzgesetz brauchen Sie darüber hinaus eine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG).

Steht das betreffende Gebäude unter Denkmalschutz, ist zusätzlich eine Bewilligung des Bundesdenkmalamts – Landeskonservatorat für Tirol erforderlich.

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