20.12.2024

Neuigkeiten

Gemeinde

Information zur Schneeräumung

Alle Informationen zum Thema Schneeräumung in Sölden

Der Winter steht vor der Tür und noch keiner kann vorhersagen ob er mild oder schneereich wird. Nichtsdestotrotz müssen wir, als Gemeinde auf den schlimmsten Fall vorbereitet sein. Denn mit dem Wintereinbruch laufen die Räumungsarbeiten auf Hochtouren. Vor allem jene Mitarbeiter, die mit der Durchführung des Winterdienstes auf den Straßen und Wegen betraut sind, werden vor eine besondere Herausforderung gestellt. Wenn Schnee und Eis die Straßen bedecken, wirft sich die Frage auf:

Wer ist zu was verpflichtet und haftet wofür?

Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass der § 1319a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und „Königin aller Haftungsbestimmungen“ diesen Bereich regelt. Demzufolge haftet der Halter eines Weges, wenn durch „den mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper und seiner Gesundheit zu Schaden kommt oder eine Sache beschädigt wird“, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben.

Damit der bevorstehende Winter so reibungslos wie möglich abläuft, nimmt die Gemeinde dies zum Anlass und möchte auf die nachstehenden gesetzlichen Verpflichtungen und Informationen hinweisen:

  1. Räum- und Streupflicht der Anrainer: Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 besteht für die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet entlang eines Gehsteiges in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr die Verpflichtung zu räumen und zu streuen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Gehsteige freiwillig (als Bürgerservice) „mitbetreut“. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme einer Räum– und Streupflicht durch „stillschweigende Übung“ ist im Sinne des § 863 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Nach § 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 sind Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche in die Straßen hineinragen, von den Liegschaftseigentümern zu entfernen.
    Dies gilt grundsätzlich ganzjährig.
  3. Entlang der zu räumenden Wege müssen Schneestangen angebracht werden. Grundeigentümer haben dies, ohne Ansprüche auf Entschädigung, zu dulden. Schneestangen dienen der Sicherheit auf schneeverwehten Straßen und sollten nicht mutwillig entfernt werden!
  4. Nach § 53 Abs. 1 lit. c Tiroler Straßengesetz haben die Grundstückseigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten an Straßen die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden.
  5. Für eine geeignete Schneeablagerung ist zu sorgen. Sollten besonders große Schneemengen anfallen, sind diese von den Wegeigentümern/Erhaltern auf ihre Kosten zu entfernen.

Sonstige wichtige Infos zum Winterdienst

  1. Die Hauseigentümer dürfen den Schnee nicht auf die Straße schöpfen oder abladen.
  2. Die Gehsteigräumung im Ortszentrum (Dorfstraße) wird von der Gemeinde durchgeführt. Es wird hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies eine freiwillige Leistung der Gemeinde darstellt. Keinesfalls kann daraus ein Rechtsanspruch oder eine vertragliche Verpflichtung, insbesondere auch keine Anscheinsvollmacht, abgeleitet werden. Auch wenn kein Gehsteig vorhanden ist, kann es vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer Räumung und Streuung eigentlich die Anrainer bzw. Grundeigentümer im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmung selbst verpflichtet sind. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung verbleiben für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer.
  3. Die Räumfahrzeuge der Gemeinde Sölden sind mit einem GPS-Gerät zur Aufzeichnung in Echtzeit, was gerade in Haftungsfragen besonders wichtig ist, ausgestattet.
  4. Die Gemeinde bittet um Verständnis, dass es gerade im Winter je nach Schneelage auch einmal zu Engpässen kommen kann. Darüber hinaus kann niemand überall gleichzeitig räumen – die 6 Räumund Streugeräte fahren vorgegebene Routen, die sich nach Bedarf, aktuellen Verhältnissen und Prioritäten (Bergstraßen, Brücken, öffentl. Institutionen) orientieren. Wir alle, insbesondere unsere Schneeräumer, sind bemüht, unser Bestes für Bürgerinnen und Bürger zu geben.

….und zu guter Letzt:

Winterdienst bedeutet nicht, dass Straßen und Gehsteige zu jeder Tages- und Nachtzeit besenrein und gestreut sein müssen. Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit diejenigen Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bestehen. Denn schließlich hat die Räum- und Streupflicht der Gemeinde ihre Grenzen.